Arbeitszeit und Recht

Arbeitsrechtlicher Rahmen

Die Gestaltung von Arbeitszeiten basiert auf gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Das Arbeitsrecht ist mehrstufig aufgebaut. Dabei gilt es zu beachten, dass die höherrangigen Normen nicht verletzt werden. So können z.B. die Tarifvertragsparteien in der Regel keine Vereinbarungen treffen, die unterhalb der gesetzlichen Mindeststandards liegen.

Eine wesentliche Rolle bei der Gestaltung von Arbeitszeitmodellen spielen:

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

- Auszüge -

§ 2 Die Arbeitszeit
Unter Arbeitszeit wird die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen verstanden.

§ 3 Länge der Arbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann jedoch erhöht werden, wenn innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten oder innerhalb von 24 Kalenderwochen im Tagesdurchschnitt acht Stunden und im Wochendurchschnitt 48 Stunden nicht überschritten werden. Wöchentlich ist bei entsprechendem Ausgleich somit eine maximale Arbeitszeit von 60 Stunden zulässig.

§ 4 Ruhepausen
Wer mehr als sechs Stunden ohne Unterbrechung arbeitet, muss eine Pause von 30 Minuten einlegen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine Pause von 45 Minuten einzuhalten. Die Pausen können jedoch in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

§ 5 Ruhezeiten
Nach Ende der Arbeitszeit muss grundsätzlich eine elfstündige Ruhezeit eingehalten werden, bevor erneut die Arbeit aufgenommen werden darf.

§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
Die Arbeitszeit in der Nacht- und Schichtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen festzulegen. Hierzu zählen mehrere Empfehlungen, wie beispielsweise möglichst kurze Nachtschichtfolgen oder ausreichende Ruhezeiten zwischen zwei Schichten.

§ 9 Lage der Arbeitszeit
Eine Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Hier kann jeder Betrieb nach Interessenlage frei entscheiden. Die Sonn- und Feiertagsarbeit ist jedoch grundsätzlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verboten. Ausnahmen sind nur bei bestimmten Voraussetzungen möglich (s. §§ 3, 9, 10, 13 ArbZG).

§ 10 Arbeitszeitnachweise
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Art und Weise der Erfassung ist nicht vorgeschrieben. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

vgl. Arbeitszeitgesetz, http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbzg/index.html

Das Altersteilzeitgesetz (AtG)

- Auszüge -

§ 1 Grundsatz
(1) Durch Altersteilzeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) fördert durch Leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab 31. Dezember 2009 vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen.

§ 2 Begünstigter Personenkreis
(1) Leistungen werden für Arbeitnehmer ab der Vollendung des 55.Lebensjahres gewährt, die (...) 3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ... gestanden haben.

§ 3 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, dass
2. der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit
a) einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt;.. oder
b) einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt.

§ 4 Leistungen
(1) Die Bundesagentur erstattet dem Arbeitgeber für längstens sechs Jahre
1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b in Höhe von 20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts und
2. den Betrag, der nach § 3 Abs. 1Nr.1 Buchstabe b in Höhe des Beitrags geleistet worden ist, der auf den Betrag entfällt, der sich aus 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch höchstes des auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Beitrags.

vgl. Altersteilzeitgesetz, http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/alttzg_1996/gesamt.pdf

Das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)

- Auszüge -

Seit Januar 2001 haben Vollzeitbeschäftigte einen Anspruch auf Teilzeitarbeit in ihrem Betrieb, wenn er mehr als 15 Beschäftigte hat.

§ 1 Zielsetzung
Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.

§ 6 Förderung von Teilzeitarbeit
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.
§ 7 Ausschreibung; Information über freie Arbeitsplätze
(1) der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen.

§ 8 Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

vgl. Teilzeit- und Befristungsgesetz, http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tzbfg

Tarifverträge

Tarifverträge werden überwiegend für eine Branche abgeschlossen. Voraussetzung für die Bindung an diese Tarifverträge ist, dass der Arbeitgeber Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband ist und die Arbeitnehmer Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind. Neben den sog. Flächentarifverträgen gibt es auch spezielle Firmentarifverträge, die zwischen einem Arbeitgeber und der jeweiligen Gewerkschaft nur für das vertragsschließende Unternehmen bzw. seine Betriebe geschlossen werden.

Eine aktuelle Übersicht der für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge kann im Internet unter www.bma.de im Kapitel Arbeit/Arbeitsrecht eingesehen werden. Nach § 5 Tarifvertragsgesetz kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären. Mit dieser Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch bisher nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Allgemeinverbindlichkeit endet mit Ablauf des Tarifvertrages.

Betriebsvereinbarung

Die Verteilung der vereinbarten Arbeitszeitdauer der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist mitbestimmungspflichtig. Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei folgenden Punkten der Arbeitszeitverteilung mitzubestimmen:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
  • Beginn und Ende der Pausen
  • Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
  • vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der ursprünglich festgelegten Arbeitszeit

Dies gilt nur, wenn der geltende Tarifvertrag keine abschließende Regelung getroffen hat. Die Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat werden in einer Betriebsvereinbarung festgeschrieben und sind für die Beschäftigten bindend.

In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber die Arbeitszeitverteilung kraft Direktionsrecht vornehmen. Sie ist den Arbeitnehmern durch Aushang oder Betriebsordnung bekannt zu machen.

Arbeitsvertrag

Fehlt eine Tarifbindung, können die Bestimmungen eines Tarifvertrages durch eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag für anwendbar erklärt oder eigene Arbeitszeitgestaltungsvorschläge festgelegt werden.