Arbeitszeit und Recht
Die Gestaltung von Arbeitszeiten basiert auf gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.
Das Arbeitsrecht ist mehrstufig aufgebaut. Dabei gilt es zu beachten, dass die
höherrangigen Normen nicht verletzt werden. So können z.B. die Tarifvertragsparteien
in der Regel keine Vereinbarungen treffen, die unterhalb der gesetzlichen Mindeststandards
liegen.
Eine wesentliche Rolle bei der Gestaltung von Arbeitszeitmodellen spielen:
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Auszüge -
§ 2 Die Arbeitszeit
Unter Arbeitszeit wird die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen
verstanden.
§ 3 Länge der Arbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten.
Sie kann jedoch erhöht werden, wenn innerhalb eines Zeitraumes von bis zu
sechs Monaten oder innerhalb von 24 Kalenderwochen im Tagesdurchschnitt acht Stunden
und im Wochendurchschnitt 48 Stunden nicht überschritten werden. Wöchentlich
ist bei entsprechendem Ausgleich somit eine maximale Arbeitszeit von 60 Stunden
zulässig.
§ 4 Ruhepausen
Wer mehr als sechs Stunden ohne Unterbrechung arbeitet, muss eine Pause von 30
Minuten einlegen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden
ist eine Pause von 45 Minuten einzuhalten. Die Pausen können jedoch in Abschnitte
von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
§ 5 Ruhezeiten
Nach Ende der Arbeitszeit muss grundsätzlich eine elfstündige Ruhezeit
eingehalten werden, bevor erneut die Arbeit aufgenommen werden darf.
§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
Die Arbeitszeit in der Nacht- und Schichtarbeit ist nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen
Erkenntnissen festzulegen. Hierzu zählen mehrere Empfehlungen, wie beispielsweise
möglichst kurze Nachtschichtfolgen oder ausreichende Ruhezeiten zwischen
zwei Schichten.
§ 9 Lage der Arbeitszeit
Eine Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit schreibt der Gesetzgeber nicht
vor. Hier kann jeder Betrieb nach Interessenlage frei entscheiden. Die Sonn- und
Feiertagsarbeit ist jedoch grundsätzlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
verboten. Ausnahmen sind nur bei bestimmten Voraussetzungen möglich (s. §§
3, 9, 10, 13 ArbZG).
§ 10 Arbeitszeitnachweise
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit
des § 3 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
aufzuzeichnen. Die Art und Weise der Erfassung ist nicht vorgeschrieben. Die Aufzeichnungen
sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
vgl. Arbeitszeitgesetz, http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbzg/index.html
Das Altersteilzeitgesetz (AtG)
- Auszüge -
§ 1 Grundsatz
(1) Durch Altersteilzeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang
vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) fördert durch Leistungen
nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit
ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab 31. Dezember 2009 vermindern
und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen.
§ 2 Begünstigter Personenkreis
(1) Leistungen werden für Arbeitnehmer ab der Vollendung des 55.Lebensjahres
gewährt, die (...) 3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der
Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung ... gestanden haben.
§ 3 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, dass
2. der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeitarbeit
a) einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer
oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder
auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz
versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt;..
oder
b) einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer
beschäftigt.
§ 4 Leistungen
(1) Die Bundesagentur erstattet dem Arbeitgeber für längstens sechs
Jahre
1. den Aufstockungsbetrag nach § 3 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b in Höhe von
20 vom Hundert des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regelarbeitsentgelts
und
2. den Betrag, der nach § 3 Abs. 1Nr.1 Buchstabe b in Höhe des Beitrags
geleistet worden ist, der auf den Betrag entfällt, der sich aus 80 vom Hundert
des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit ergibt, jedoch höchstes
des auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Beitrags.
vgl. Altersteilzeitgesetz, http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/alttzg_1996/gesamt.pdf
Das Gesetz über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)
- Auszüge -
Seit Januar 2001 haben Vollzeitbeschäftigte einen Anspruch auf Teilzeitarbeit
in ihrem Betrieb, wenn er mehr als 15 Beschäftigte hat.
§ 1 Zielsetzung
Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für
die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung
von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern
zu verhindern.
§ 6 Förderung von Teilzeitarbeit
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit
nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.
§ 7 Ausschreibung; Information über freie Arbeitsplätze
(1) der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb
des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn
sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Veränderung
von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat,
über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder
Unternehmen besetzt werden sollen.
§ 8 Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate
bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit
verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der
Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll
dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre
Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit
betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere
vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf
oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige
Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt
werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene
Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über
die Ablehnungsgründe vereinbaren.
vgl. Teilzeit- und Befristungsgesetz, http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tzbfg
Tarifverträge
Tarifverträge werden überwiegend für eine Branche abgeschlossen.
Voraussetzung für die Bindung an diese Tarifverträge ist, dass der Arbeitgeber
Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband ist und die Arbeitnehmer
Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind. Neben den sog. Flächentarifverträgen
gibt es auch spezielle Firmentarifverträge, die zwischen einem Arbeitgeber
und der jeweiligen Gewerkschaft nur für das vertragsschließende Unternehmen
bzw. seine Betriebe geschlossen werden.
Eine aktuelle Übersicht der für allgemein verbindlich erklärten
Tarifverträge kann im Internet unter www.bma.de
im Kapitel Arbeit/Arbeitsrecht eingesehen werden. Nach § 5 Tarifvertragsgesetz
kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag einen Tarifvertrag
für allgemeinverbindlich erklären. Mit dieser Allgemeinverbindlichkeitserklärung
erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrages in seinem Geltungsbereich auch bisher
nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Allgemeinverbindlichkeit
endet mit Ablauf des Tarifvertrages.
Betriebsvereinbarung
Die Verteilung der vereinbarten Arbeitszeitdauer der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
ist mitbestimmungspflichtig. Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs.
1 Nr. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei folgenden Punkten der Arbeitszeitverteilung
mitzubestimmen:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
- Beginn und Ende der Pausen
- Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
- vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der ursprünglich
festgelegten Arbeitszeit
Dies gilt nur, wenn der geltende Tarifvertrag keine abschließende Regelung
getroffen hat. Die Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat werden
in einer Betriebsvereinbarung festgeschrieben und sind für die Beschäftigten
bindend.
In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber die Arbeitszeitverteilung
kraft Direktionsrecht vornehmen. Sie ist den Arbeitnehmern durch Aushang oder
Betriebsordnung bekannt zu machen.
Arbeitsvertrag
Fehlt eine Tarifbindung, können die Bestimmungen eines Tarifvertrages
durch eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag für anwendbar erklärt
oder eigene Arbeitszeitgestaltungsvorschläge festgelegt werden.
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